Nachfolger des Schüler-Aktiv-Tickets heißt jetzt Freizeitcard

Nachfolgen findenSie aktuelle Informationen zur neuen "Freizeit-Card" der VGS ab dem 01.10.2022.

Dies ist der kostenpflichtige Nachfolger des bisher freien Schüler- Aktiv-Tickets.

 

freizeitcard_informationsschreiben_an_schulen_anlage_(002).pdf

 

freizeitcard_unterschrieben_informationsschreiben_an_schulen_(002).pdf

 

antrag_berechtigungsnachweis_freizeitticket_vgs_0001.pdf

DigitalPakt Schule

digitalpakt_schule.png

Schulobstprogramm

 Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir seit dem 18.10.2021 bis zum 13.07.2022 am

Schulobst und - gemüse EU- Programm des Landes Sachsen- Anhalt teilnehmen.

 

schulobst_flyer.png  

Quelle: https://mule.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/MLU/02_Umwelt/Umweltbildung/Schulprogramm/EUProgramm_Plakat_Schule.pdf


Unsere Kinder erhalten  kostenlose Portionen Obst und Gemüse (konventionell erzeugt), um die gensunde Ernährung zu unterstützen.



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Quelle: https://mule.sachsen-anhalt.de/ministerium/foerdergelder/schulprogramm/


Beliefert werden wir von der "Obsthof am Süßen See GmbH" aus Aseleben.

Einen Flyer mit weiteren Inhalten zum Programm, Tipps für zu Hause finden Sie hier:

 

flyer_i.png

 

 

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Quelle:https://mule.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/MLU/02_Umwelt/Umweltbildung/Schulprogramm/EUProgramm_Folder.pdf



Übersetzungen wichtiger Formulare in verschiedenen Sprachen

Unter nachfolgendem Link sind wichtige Formulare in  verschiedenen Sprachen zu finden:

 

https://landesschulamt.sachsen-anhalt.de/themen/migration/

Information zur Impfpflicht gegen Masern

Gemäß des Gesetzes zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention vom 10.02.2020 und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Änderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen gilt ab dem 01.03.2020 in Gemeinschaftseinrichtungen eine generelle Impfpflicht gegen Masern.

Somit betrifft dies auch uns als Grundschule. Für alle Schülerinnen und Schüler, welche bereits vor dem 01.03.2020 in unserer Schule angemeldet sind, gilt eine Übergangsregelung zur Erbringung des Nachweises über die Masernimpfung oder eine Immunität bis zum 31.07.2021.

 

Bitte bereiten Sie sich darauf vor, dass die Nachweise bis zum Schuljahresende 2020/2021 von uns eingefordert werden müssen.

 

Für Kinder, welche nach dem 01.03.2020 aufgenommen werden, muss dieser Nachweis sofort mit der Anmeldung erbracht werden.


Auch bei einem eventuellen Schulwechsel ist der Nachweis sofort erforderlich.

 

Das Ministerium für Bildung stimmt derzeit die Regelungen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes im schulischen Bereich mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration und dem Landesschulamt ab.

 

Vorsorglich weise ich schon jetzt darauf hin, die o.g. Nachweise bereit zu halten, den Impfstatus zu prüfen bzw. gegebenenfalls noch fehlende Impfungen nachzuholen.

 

Genauere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:

 

https://www.masernschutz.de/

 

Informationen in verschiedenen Sprachen:


https://www.masernschutz.de/materialien/materialien-in-anderen-sprachen.html

 

 

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit

 

K. Gurkasch

Rektorin

 

Kopflausbefall

Kopfläuse


"Wenn Sie feststellen, dass Ihr Kind Kopfläuse hat, sind Sie verpflichtet, so schnell wie möglich die Leitung der Schule oder Kindertagesstätte Ihres Kindes zu informieren (vgl. IfSG §34 Abs. 5). Die rasche Information ist wichtig, damit die Leitung der Einrichtung alles Nötige unternehmen kann, um die weitere Verbreitung der Kopfläuse in der Einrichtung zu verhindern. Umgekehrt werden auch Sie umgehend informiert, wenn in der Schule oder Kita Ihres Kindes ein Kopflausbefall auftritt. Sie werden dann von der Leitung oder dem pädagogischen Personal der Einrichtung aufgefordert, den Kopf Ihres Kindes genau zu kontrollieren und – falls Sie „fündig werden“ – den Kopflausbefall entsprechend den empfohlenen Maßnahmen zu behandeln."

 

Ein Kind, bei dem Kopflausbefall festgestellt wurde, darf die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn durch dieses Kind keine Weiterverbreitung der Kopfläuse mehr zu befürchten ist (vgl. IfSG §35 Abs. 1)."

(Quelle: https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/kopflaeuse/begleitmassnahmen/kopflaeuse-im-ifsg/)


Eine Bescheinigung, dass eine Kopflausbehandlung erfolgte, ist notwendig, damit das Kind wieder die Schule besuchen darf. Dafür lassen Sie bitte eine ärztliche Bescheinigung beim Kinderarzt ausstellen.




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