Regelungen für den Sport- und Schwimmunterricht

Die GK der Grundschule "Torgartenstraße" Lutherstadt Eisleben hat am 07.05.2025 folgende Regelungen zum Umgang mit Fehlzeiten von SuS im Sport- bzw. Schwimmunterricht beschlossen:


GL. RdErl.d.MK v. 11.03.1997, Pkt. 1 – 5
Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges der Sekundarstufen I und II RdErl. des MK vom 26.6.2012 – 2-83200 (SVBl. LSA S. 103), Pkt.7.3 einschließlich aller Änderungen


1. Krankheit
Kann der Schüler oder die Schülerin krankheitsbedingt nicht am Sportunterricht teilnehmen, können die Erziehungsberechtigten dies für eine Woche entschuldigen. Die Entschuldigung ist dem Sportlehrer unaufgefordert zum Stundenbeginn in schriftlicher Form vorzulegen.


Kann der Schüler oder die Schülerin länger als eine Woche krankheitsbedingt nicht am Sportunterricht teilnehmen, muss dies von einem Arzt attestiert werden.


Dies gilt ebenfalls für den Schwimmunterricht. Zudem verbleibt der betreffende Schüler oder Schülerin während der vorgesehenen Schwimmstunden in der Schule und wird dort dementsprechend betreut bzw. erledigt schulische Aufgaben in einer anderen Klasse.


2. vergessene Sportsachen

Hat der Schüler oder die Schülerin seine/ ihre Sportsachen vergessen, ist eine Teilnahme am Sportunterricht nicht möglich. Der Schüler oder die Schülerin wird als Hilfskraft eingesetzt und unterstützt die Lehrkraft.


Sollte das Fehlen der Sportbekleidung gehäuft auftreten und werden deshalb Leistungsüberprüfungen versäumt, wird dies mit der Note “ungenügend“ ( Note 6) bewertet.

 

3. vergessene Schwimmsachen

Bei einem Fehlen der Schwimmbekleidung wird verfahren wie in unter 2. beschrieben. Zudem bleibt der betroffene Schüler/ die betroffene Schülerin während der Schwimmzeit im Schulgebäude und wird in einer anderen Klasse beschult.





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