Regelungen zum Umgang mit Fehlzeiten
Die GK der Grundschule "Torgartenstraße" Lutherstadt Eisleben hat am 07.05.2025 folgende Regelungen zum Umgang mit Fehlzeiten von SuS beschlossen:
Dabei orientiert sich die Grundschule "Torgartenstraße" an den Grundsätzen und Bestimmungen des Schulgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt, zuletzt geändert am 09.08.2018. Hier wird insbesondere auf die §§ 36-44 Bezug genommen, sowie RdErl. des MB vom 07.02.2024 (Schulpflichtsverletzungsrunderlass).
Regelungen zur Schulpflicht
Der Besuch einer Schule ist nach § 36 Abs.1 des Schulgesetzes für alle im Land Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend (Schulpflicht). Nach § 43 Abs.1 haben Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schüler und Schülerinnen anvertraut ist, dafür zu sorgen, dass diese am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen. Nach § 84 Abs. 1 und 2 handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen oben genannte Paragraphen verstößt. Diese Schulpflichtverletzungen können nach § 84 Abs. 2 mit Geldbußen geahndet werden.
Entschuldigte Fehlzeiten
→ Eltern können das Fehlen für einzelne Tage entschuldigen (Info muss bis 8.00 Uhr am ersten Fehltag an die Schule erfolgen)
--> Die Erziehungsberechtigten haben eine schriftliche Entschuldigung mit Wiederaufnahme des Unterrichts
vorzulegen. 5 Tage!!!
Diese Entschuldigung ist unter Angabe des Grundes für das Fernbleiben durch die
Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
→ Tritt dieser Fall zu häufig ein und überschreitet eine Fehlzeit von 30 Tagen im Schuljahr, gilt das Fehlen
nur noch mit dem Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung als entschuldigt. (Betroffene Familien werden
darüber individuell per Post informiert)
→ Eltern können ihr Kind bei Krankheit höchstens für einen Zeitraum von 5 zusammenhängenden Tagen
selbst entschuldigen. Danach ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig.
Unentschuldigte Fehlzeiten
→ Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler ohne Erklärung der Personenberechtigten/ Erziehungsbeauftragten,
hat der oder die Fallverantwortliche die Pflicht, nach Möglichkeit unverzüglich den Kontakt mit den
Personenberechtigten oder den Erziehungsbeauftragten aufzunehmen. Bei anhaltendem Fehlen ist
innerhalb von drei Unterrichtstagen der Versuch zur Kontaktaufnahme mit den Personenberechtigten/
Erziehungsbeauftragten zu wiederholen.
Sofern kein Kontakt zustande gekommen ist, wird von einem unentschuldigten Fehlen ausgegangen.
--> Innerhalb der ersten 10 Fehltage ohne Kontakt zu den Personenberechtigten wird durch die Schule auch
unter Einbeziehung geeigneter Partner oder zuständiger Stellen und Behörden weiter nach
pädagogischen Lösungen gesucht.
--> Nach zehn vergangenen Unterrichtstagen ohne Reaktion auf die schriftliche Mitteilung zum
unentschuldigten Fehlen ist der Fall mit der Schulpflichtsverletzungsmeldung als Schulpflichtverletzung
gemäß §§ 36, 43 Abs. 1 und § 44a in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an die für Schulpflichtsverletzungen zuständige Behörde des
Landkreises zu melden und weiterzuleiten. Eine Kopie des Schreibens ist nachrichtlich an das
Landesschulamt zu richten,um die Schulpflichtverletzung anzuzeigen.

